„Bewilligung“ eine von den Zollbehörden ausgestellte Bewilligung, die es gestattet, Waren bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Inhaber der Bewilligung ansässig ist, zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, und zwar unabhängig davon, bei welcher Zollstelle die Waren gestellt werden;
BGBl. III Nr. 209/2018
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
ARTIKEL 2
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
- Litera a
- Litera b„bewilligende Zollbehörden“ die Zollbehörden des teilnehmenden Mitgliedstaats, die die Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Inhaber der Bewilligung ansässig ist, bewilligen, und zwar unabhängig davon, bei welcher Zollstelle die Waren gestellt werden;
- Litera c„unterstützende Zollbehörden“ die Zollbehörden des teilnehmenden Mitgliedstaats, die die bewilligenden Zollbehörden bei der Überwachung des Verfahrens und der Überlassung der Waren unterstützen;
- Litera d„Einfuhrabgaben“ die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben;
- Litera e„Erhebungskosten“ die Beträge, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses und der entsprechenden Bestimmung eines ihn ersetzenden Beschlusses einbehalten dürfen.