Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 103/2020

kundgemacht 15.07.2020 RIS↗
Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 103/2020× zu Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 02.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 103/2020 Art. 2↗RIS↗

TITEL römisch eins
WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 2

Gewährung von Rechten

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien gewähren einander gemäß Anhang römisch eins und Anhang römisch zwei für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei die folgenden Rechte:
    1. Litera a
      das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen,
    2. Litera b
      das Recht, in ihrem Gebiet zu anderen Zwecken zu landen als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post im Luftverkehr (Landung zu nichtgewerblichen Zwecken),
    3. Litera c
      beim Betrieb eines vereinbarten Dienstes auf einer festgelegten Strecke das Recht, Landungen in ihrem Gebiet zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht und/oder Post im internationalen Flugverkehr, entweder getrennt oder zusammen, durchzuführen, und
    4. Litera d
      die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte.
  2. Absatz 2,Aus diesem Abkommen können nicht abgeleitet werden:
    1. Litera a
      für Luftfahrtunternehmen Georgiens das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Ort im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates ist,
    2. Litera b
      für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union das Recht, im Gebiet Georgiens Fluggäste, Gepäck, Fracht und/oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Ort im Gebiet Georgiens ist.