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BGBl. III Nr. 105/2020

kundgemacht 15.07.2020 RIS↗
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 105/2020× zu Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 02.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 105/2020 Art. 2↗RIS↗

TITEL römisch eins
WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 2

Verkehrsrechte

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien gewähren einander gemäß Anhang römisch eins und Anhang römisch zwei für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei die folgenden Rechte:
    1. Litera a
      das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen,
    2. Litera b
      das Recht, in ihrem Gebiet zu anderen Zwecken zu landen als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post im Luftverkehr (Landung zunicht gewerblichen Zwecken),
    3. Litera c
      beim Betrieb eines vereinbarten Dienstes auf einer festgelegten Strecke das Recht,Landungen in ihrem Gebiet zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht und/oder Post im internationalen Flugverkehr, entweder getrennt oder zusammen,durchzuführen, und
    4. Litera d
      die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte.
  2. Absatz 2,Aus diesem Abkommen können nicht abgeleitet werden:
    1. Litera a
      für Luftfahrtunternehmen Jordaniens das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Ort im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates ist,
    2. Litera b
      für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union: das Recht, im Gebiet Jordaniens Fluggäste, Gepäck, Fracht und/oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Ort im Gebiet Jordaniens ist.