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BGBl. III Nr. 113/2020

kundgemacht 06.08.2020 RIS↗Parlament↗
Protokoll zur Änderung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Protokoll zur Änderung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Kundmachung BGBl. III Nr. 113/2020× zu Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll 2 § 0↗RIS↗
Art. 2geändertÜberschrift; Abs 1, lit a (neu), lit b (neu)
in Kraft 01.04.2001 – 01.01.9000 · idF BGBl. III Nr. 26/2001 Art. 2↗RIS↗
kundgemacht, 01.01.9000 (Inkrafttreten nicht festgelegt) · idF BGBl. III Nr. 113/2020 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Personen, die aus dem den Urteilsstaat geflohen sind vor Abschluss der Vollstreckung der gegen sie verhängten Sanktion verlassen haben
(1) Versucht ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, gegen den im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils eine Sanktion verhängt wurde, sich der Vollstreckung oder weiteren Vollstreckung der Sanktion im Urteilsstaat zu entziehen, indem er in das Hoheitsgebiet der ersteren Vertragspartei flieht, bevor er die Sanktion verbüßt hat, so kann der Urteilsstaat die andere Vertragspartei ersuchen, die Vollstreckung der Sanktion zu übernehmen. Wurde gegen einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei eine Sanktion rechtskräftig verhängt, so kann der Urteilsstaat den Staat, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt, unter folgenden Voraussetzungen ersuchen, die Vollstreckung der Sanktion zu übernehmen:
a) wenn diese Person in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, geflohen oder auf andere Weise zurückgekehrt ist, wobei sie Kenntnis von dem im Urteilsstaatgegen sie anhängigen Strafverfahren hatte, oder
b) wenn diese Person in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, geflohen oder auf andere Weise zurückgekehrt ist, wobei sie Kenntnis davon hatte, dass ein Urteil gegen sie ergangen ist.
(2) Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vor Eingang der Unterlagen zum Ersuchen oder vor der Entscheidung über das Ersuchen die verurteilte Person festnehmen oder auf andere Weise sicherstellen, daß sie in seinem Hoheitsgebiet bleibt, bis eine Entscheidung über das Ersuchen ergangen ist. Ersuchen um vorläufige Maßnahmen müssen die in Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens genannten Angaben enthalten. Die strafrechtliche Lage der verurteilten Person darf nicht infolge eines auf Grund dieses Absatzes in Haft verbrachten Zeitraums erschwert werden.
(3) Die Zustimmung der verurteilten Person ist für die Übertragung der Vollstreckung der Sanktion nicht erforderlich.