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BGBl. III Nr. 123/2020

kundgemacht 11.08.2020 RIS↗
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2020× zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 123/2020 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Anwendungsbereich

Die finanzielle Kooperation erfolgt in der Form einer mehrjährigen Kreditlinienfazilität über einen indikativen Gesamtbetrag von EUR 500 Millionen (fünfhundert Millionen Euro), bereitgestellt in einzelnen Kreditlinientranchen seitens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft („OeKB“), agierend als Kreditgeberin („die Kreditgeberin“) kraft ihres Mandates durch das Österreichische Bundesministerium für Finanzen an das FM VR China, letztere agierend als Kreditnehmer (der „Kreditnehmer“) welche die Export-Import Bank China (im Folgenden „China Eximbank“) zur Kreditweitergabe autorisiert mit dem Zweck der gänzlichen oder teilweisen Finanzierung der Beschaffung von Gütern, damit verbundenen Leistungen und Kosten potentieller Anbieter für Projekte/Investitionen des öffentlichen wie auch des privaten Sektors, insbesondere in Sektoren/Bereichen, die als tauglich unter dem finanziellen Kooperationsrahmen qualifiziert sind.