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BGBl. III Nr. 95/2020

kundgemacht 06.07.2020 RIS↗Parlament↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 95/2020× zu Luftverkehrsabkommen EG und ihren Mitgliedstaaten – USA×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen EG und ihren Mitgliedstaaten – USA neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 29.06.2020 · idF BGBl. III Nr. 95/2020 Art. 2↗RIS↗

ARTIKEL 2

Billige und gleiche Wettbewerbsbedingungen

Jede Vertragspartei gibt den Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien in billiger und gleicher Weise Gelegenheit, bei der Durchführung des durch dieses Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrs miteinander in Wettbewerb zu treten.