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BGBl. I Nr. 197/2022

kundgemacht 09.12.2022 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 197/2022× zu Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Festlegung einer Erstversorgungspauschale (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Festlegung einer Erstversorgungspauschale (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 197/2022 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze

Die nachfolgenden Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG betragen nach Erhöhung inklusive aller Steuern und Abgaben insgesamt:

  1. Ziffer eins
    bei Artikel 9, Ziffer eins,
    € 25,-
  2. Ziffer 2
    bei Artikel 9, Ziffer 2, für Erwachsene
    € 260,-
  3. Ziffer 3
    bei Artikel 9, Ziffer 2, für Minderjährige
    € 145,-
  4. Ziffer 4
    bei Artikel 9, Ziffer 2, für unbegleitete Minderjährige
    € 260,-
  5. Ziffer 5
    bei Artikel 9, Ziffer 3, für eine Einzelperson
    € 165,-
  6. Ziffer 6
    bei Artikel 9, Ziffer 3, für Familien (ab zwei Personen)
    € 330,-