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BGBl. II Nr. 197/2023

kundgemacht 26.06.2023 RIS↗
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder
Kundmachung BGBl. II Nr. 197/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 27.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 197/2023 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Entschließung tritt die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2013,, außer Kraft.