Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des in Absatz 2, angeführten Gebührenbetrags mit 1. April 2025 in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. März 2025 begründet wird.
BGBl. II Nr. 51/2025
Neufestsetzung von Gerichtsgebühren
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
- Absatz 2,Ziffer 18, Litera b, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2025 begründet wird.