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BGBl. II Nr. 51/2025

kundgemacht 26.03.2025 RIS↗
Neufestsetzung von Gerichtsgebühren
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren
Kundmachung BGBl. II Nr. 51/2025× zu Neufestsetzung von Gerichtsgebühren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Neufestsetzung von Gerichtsgebühren neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.04.2025 · idF BGBl. II Nr. 51/2025 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des in Absatz 2, angeführten Gebührenbetrags mit 1. April 2025 in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. März 2025 begründet wird.
  2. Absatz 2,Ziffer 18, Litera b, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2025 begründet wird.