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BGBl. II Nr. 227/2026

kundgemacht 30.07.2026 RIS↗
Neufestsetzung von Gerichtsgebühren
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren
Kundmachung BGBl. II Nr. 227/2026× zu Neufestsetzung von Gerichtsgebühren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Neufestsetzung von Gerichtsgebühren neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 227/2026 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des in Absatz 2, angeführten Gebührenbetrags mit 1. August 2026 in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Juli 2026 begründet wird.
  2. Absatz 2,Ziffer 18, Litera b, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2026 begründet wird.