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BGBl. I Nr. 1/2026

kundgemacht 02.01.2026 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Burgenland, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen geändert wird (Änderungsvereinbarung)
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Burgenland, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen geändert wird (Änderungsvereinbarung)
Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2026× zu Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland) 101 § 0↗RIS↗
Art. 2geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (aufgehoben); Abs 3
in Kraft 16.05.1999 – 17.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 75/1999 · danach: BGBl. I Nr. 1/2026 Art. 2↗RIS↗
in Kraft ab 18.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 1/2026 Art. 2↗RIS↗
Artikel II
Bereich des Nationalparks Nationalparkflächen
(1) Der Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel im Sinne dieser Vereinbarung umfaßt Flächen in den folgenden Nationalparkbereichen: umfasst eine Fläche von 9.671 ha. Die Nationalparkflächen erstrecken sich über die Katastralgemeinden Illmitz, Apetlon, Neusiedl am See, Weiden am See, Andau, Tadten und Podersdorf am See. Zur Erläuterung der Lage der Nationalparkflächen und deren Zuordnung zu Natur- und Bewahrungszonen dient die Anlage 1, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet.
A), B)
Sandeck-Neudegg
C)
Illmitz-Hölle
D)
Zitzmannsdorfer Wiesen
E)
Waasen (Hansag)
F)
Apetlon-Lange Lacke
G)
Podersdorf-Karmazik
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2026)
Zur Erläuterung (3) Jede Veränderung der Lage Nationalparkflächen des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel bedarf der Nationalparkbereiche dient die Anlage 1, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet Herstellung des Einvernehmens der Vertragsparteien.
(2) Die im Absatz 1 genannten Flächen sind durch die in der Anlage 2, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, genannten Pachtverträge bestimmt.
Schlagworte
(3) Die allfällige Einbeziehung weiterer Nationalparkbereiche in den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien.
Naturzone