Absatz eins,Die beiden vertragschließenden Teile werden auf ihre wechselseitigen wirtschaftlichen Beziehungen den Grundsatz der Meistbegünstigung anwenden. Dies gilt insbesondere
- Litera avon den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten, den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbestimmungen und -beschränkungen, sowie ihrer Anwendung, den Eingangs- und Ausgangszöllen, den Zollförmlichkeiten, den inneren Verbrauchsabgaben und ähnlichen Steuern,
- Litera bvon dem Erwerb und Besitz von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Verfügung hierüber, von der Zulassung zur Ausübung von Handel, Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft sowohl seitens der Staatsangehörigen des einen Teiles im Gebiete des anderen wie auch seitens der Handels-, Erwerbs- und Finanzges llschaften Anmerkung, richtig: Finanzgesellschaften) mit Einschluß der Versicherungsgesellschaften, sowie der in diesen Fällen zu entrichtenden Abgaben, Steuern und sonstigen Lasten,
- Litera cvon Kaufleuten, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staat, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichtet haben, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen nur unter Mitführung von Mustern suchen. Ferner für die Behandlung der von ihnen mitgeführten Muster sowie der für ihren Gewerbebetrieb zu entrichtenden Abgaben,
- Litera dvon der Zulassung und Behandlung der Schiffe, ihrer Mannschaften und Ladungen, sowie den Schiffahrtsabgaben,
- Litera evon der Beförderung von Personen durch Transportunternehmer auf dem Land- und Wasserweg.