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BGBl. Nr. 118/1922

kundgemacht 02.03.1922 RIS↗
Kundmachung des Bundesministeriums für Inneres und Unterricht vom 23. Februar 1922, womit das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Mitteilung der ihre Staatsangehörigen betreffenden Zivilstandesurkunden verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1922× zu Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 10.11.1921 · idF BGBl. Nr. 118/1922 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei.

  1. Absatz eins,Die Übermittlung von Totenscheinen wird sich überdies auf Personen erstrecken, die im Fürstentum Liechtenstein verstorben sind und die in Österreich geboren waren oder zufolge der von den Lokalbehörden erlangten Auskünfte daselbst ihren Wohnsitz hatten.
  2. Absatz 2,Ebenso wird dies bezüglich der Totenscheine von in Österreich verstorbenen Personen der Fall sein, welche im Fürstentume Liechtenstein geboren waren oder zufolge der von den Lokalbehörden erlangten Auskünfte daselbst ihren Wohnsitz hatten.