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BGBl. Nr. 583/1922

kundgemacht 09.08.1922 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der königlich rumänischen Regierung vom 5. Oktober 1921, betreffend die Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen.
Kundmachung BGBl. Nr. 583/1922× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 05.10.1921 · idF BGBl. Nr. 583/1922 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei.

Gemäß Artikel 192 des Staatsvertrages von Saint-Germain stellt Österreich desgleichen alle Gegenstände der in vorigem Artikel bezeichneten Art zurück, die nach dem 1. Juni 1914 aus den abgetretenen Gebieten weggebracht worden sind, ausgenommen jedoch die von privaten Eigentümern gekauften Gegenstände.