BGBl. Nr. 139/1924
Beglaubigungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
Auszüge aus den Kirchenbüchern über Taufen, Trauungen oder Todesfälle, die im Deutschen Reich unter dem Kirchensiegel erteilt werden, sowie Auszüge aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, die in Österreich geführt werden und mit dem Siegel oder Stempel des Matrikenführers versehen sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung.