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BGBl. Nr. 175/1924

kundgemacht 12.06.1924 RIS↗
Übereinkommen zwischen Österreich, Ungarn, Italien, Polen, Rumänien, dem Königreiche der Serben, Kroaten und Slowenen und der Tschecho-Slowakei, betreffend die Staatsbürgerschaft.
Kundmachung BGBl. Nr. 175/1924× zu Übereinkommen betreffend die Staatsbürgerschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend die Staatsbürgerschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 08.03.1924 · idF BGBl. Nr. 175/1924 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Im Verhältnis zwischen den Hohen Vertragsteilen wird die Staatsbürgerschaft durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, welches von der nach der Gesetzgebung eines jeden Staates hiezu zuständigen Behörde auszustellen und von der zuständigen Oberbehörde derselben zu vidieren sein wird. Das Zeugnis wird den gesetzlichen Erwerbsgrund der ausgewiesenen Staatsbürgerschaft angeben. Jeder der Hohen vertragschließenden Teile wird indessen in allen Fällen, in denen er es für notwendig erachtet, fordern können, daß der Inhalt des Zeugnisses durch die Zentralbehörde des Staates bestätigt wird.