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BGBl. Nr. 322/1924

kundgemacht 05.09.1924 RIS↗
Konvention, betreffend den Wirkungskreis und die Geschäftsführung der technischen permanenten Gewässerkommission des ungarischen Donaubeckens samt Reglement und Schlußprotokoll
Kundmachung BGBl. Nr. 322/1924× zu Gewässerkommission des ungarischen Donaubeckens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewässerkommission des ungarischen Donaubeckens neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 30.09.1924 · idF BGBl. Nr. 322/1924 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Die gegenständliche Konvention bedarf der Ratifaktion. Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich, jedoch spätestens am 31. März 1924 im Sekretariate der Kommission hinterlegt werden.

Die Konvention tritt drei Monate nach Schluß des Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikationen in Kraft.

Zur Bekräftigung dessen haben die obengenannten bevollmächtigten Vertreter die gegenständliche Konvention, welche nur in einem Exemplar ausgefertigt ist, unterzeichnet. Sie wird im Archiv der Gewässerkommission aufbewahrt und je eine authentische Abschrift wird jeder der vertragschließenden Parteien ausgehändigt werden.

Gegeben in Paris, am 27. Mai 1923.