Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 382/1924

kundgemacht 24.10.1924 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 13. Oktober 1924, womit das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 382/1924× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 16.09.1924 · idF BGBl. Nr. 382/1924 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Die im Artikel 1 vorgesehenen Notifizierungen haben unbedingt den Namen der Irrenanstalt, wo der Kranke untergebracht ist, und, wenn möglich, folgende Angaben über den Kranken zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name (Vor- und Zuname),
  2. Ziffer 2
    Datum und Ort der Geburt,
  3. Ziffer 3
    Stand und Beruf,
  4. Ziffer 4
    Wohnort zur Zeit der Internierung in der Anstalt,
  5. Ziffer 5
    letzter Wohnort im Heimatland,
  6. Ziffer 6
    Vor- und Zuname ec. des Vaters, der Mutter oder wenn diese gestorben sind, Vor- und Zunamen der nächsten Verwandten,
  7. Ziffer 7
    wenn der Kranke verheiratet ist, Vor- und Zuname des Gatten und Angabe des Wohnortes,
  8. Ziffer 8
    Datum der Internierung des Kranken in der Irrenanstalt, der Entlassung oder des Todes,
  9. Ziffer 9
    Name der Person, über deren Ersuchen der Kranke in die Anstalt aufgenommen wurde,
  10. Ziffer 10
    ob die Aufnahme auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses erfolgt ist, sowie Datum des Zeugnisses, Name und Wohnort des Arztes,
  11. Ziffer 11
    Gesundheitszustand des Kranken, ob dieser seine Heimbeförderung zuläßt, sowie Angabe der Zahl der notwendigen Begleitpersonen.