Name (Vor- und Zuname),
BGBl. Nr. 382/1924
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 13. Oktober 1924, womit das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2.
Die im Artikel 1 vorgesehenen Notifizierungen haben unbedingt den Namen der Irrenanstalt, wo der Kranke untergebracht ist, und, wenn möglich, folgende Angaben über den Kranken zu enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Datum und Ort der Geburt,
- Ziffer 3Stand und Beruf,
- Ziffer 4Wohnort zur Zeit der Internierung in der Anstalt,
- Ziffer 5letzter Wohnort im Heimatland,
- Ziffer 6Vor- und Zuname ec. des Vaters, der Mutter oder wenn diese gestorben sind, Vor- und Zunamen der nächsten Verwandten,
- Ziffer 7wenn der Kranke verheiratet ist, Vor- und Zuname des Gatten und Angabe des Wohnortes,
- Ziffer 8Datum der Internierung des Kranken in der Irrenanstalt, der Entlassung oder des Todes,
- Ziffer 9Name der Person, über deren Ersuchen der Kranke in die Anstalt aufgenommen wurde,
- Ziffer 10ob die Aufnahme auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses erfolgt ist, sowie Datum des Zeugnisses, Name und Wohnort des Arztes,
- Ziffer 11Gesundheitszustand des Kranken, ob dieser seine Heimbeförderung zuläßt, sowie Angabe der Zahl der notwendigen Begleitpersonen.