BGBl. Nr. 189/1925
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien über die Ausführung des in § 4 der Anlage zu Teil X, Abschnitt IV, des Staatsvertrages von Saint-Germain vorgesehenen Schiedsverfahrens.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
Hinsichtlich der für Verhandlung und Entscheidung der Fälle anzuwendenden Sprache finden die Vorschriften der Prozeßordnung des Österreichisch-Italienischen Gemischten Schiedsgerichtshofes Anwendung.