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BGBl. Nr. 132/1927

kundgemacht 15.04.1927 RIS↗
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden.
Kundmachung BGBl. Nr. 132/1927× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 29.03.1927 · idF BGBl. Nr. 132/1927 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Vor jedem Verfahren vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof kann die Streitfrage durch Vereinbarung der Parteien zur Herbeiführung eines Vergleiches einer Ständigen Internationalen Kommission, genannt “Ständige Vergleichskommission”, unterbreitet werden, die gemäß dem gegenwärtigen Vertrag gebildet wird.