Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 155/1927

kundgemacht 07.05.1927 RIS↗
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen.
Kundmachung BGBl. Nr. 155/1927× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 02.05.1927 · idF BGBl. Nr. 155/1927 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

  1. Absatz eins,Handelt es sich um eine Streitfrage, deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung einer der Parteien zur Zuständigkeit ihrer staatlichen Gerichte, einschließlich der Verwaltungsgerichte, gehört, so wird die Streitigkeit einem der im gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Verfahren erst unterworfen werden, wenn das innerhalb einer angemessenen Frist von der zuständigen innerstaatlichen Gerichtsbehörde erlassene Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Absatz 2,Das Begehren um Einleitung des Vergleichsverfahrens muß in diesem Falle spätestens innerhalb eines Jahres vom endgültigen Urteil gestellt werden.