Absatz eins,Handelt es sich um eine Streitfrage, deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung einer der Parteien zur Zuständigkeit ihrer staatlichen Gerichte, einschließlich der Verwaltungsgerichte, gehört, so wird die Streitigkeit einem der im gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Verfahren erst unterworfen werden, wenn das innerhalb einer angemessenen Frist von der zuständigen innerstaatlichen Gerichtsbehörde erlassene Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
BGBl. Nr. 155/1927
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
- Absatz 2,Das Begehren um Einleitung des Vergleichsverfahrens muß in diesem Falle spätestens innerhalb eines Jahres vom endgültigen Urteil gestellt werden.