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BGBl. Nr. 17/1928

kundgemacht 20.01.1928 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Sklaverei.
Kundmachung BGBl. Nr. 17/1928× zu Übereinkommen, betreffend die Sklaverei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 19.08.1927 · idF BGBl. Nr. 17/1928 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Soweit die Hohen Vertragschließenden Teile die erforderlichen Maßnahmen nicht bereits getroffen haben, verpflichten sie sich, jeder für die seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellten Gebiete:

Litera a den Sklavenhandel zu verhindern und zu unterdrücken;

Litera b in zunehmendem Maße und sobald als möglich auf die vollständige Abschaffung der Sklaverei in allen ihren Formen hinzuarbeiten.