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BGBl. Nr. 93/1928

kundgemacht 18.04.1928 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn vom 11. März 1927, betreffend die Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen
Kundmachung BGBl. Nr. 93/1928× zu Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 26.03.1928 · idF BGBl. Nr. 93/1928 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei. Die von den beiden Regierungen verfaßten zusätzlichen Juridischen Protokolle, und zwar:

Ziffer eins Juridisches Protokoll betreffend die Ansprüche der Gemeinde und der Pfarre Rattersdorf auf Belieferung mit Holz und Streu,

Ziffer 2 Juridisches Protokoll betreffend die Regelung des landwirtschaftlichen Verkehres zwischen der Gemeinde Halbthurn und dem “Oberen Fuchsenfeld”,

Ziffer 3 Juridisches Protokoll betreffend die Verwendung des Wassers der Kleinen Leitha zur Bewässerung des an der Grenze bei Marialiget gelegenen Gebietes,

Ziffer 4 Juridisches Protokoll betreffend den “Zeiselhof”,

Ziffer 5 Juridisches Protokoll betreffend den Abtransport des in den westlich vom Zeigerberg gelegenen Wäldern der Stadt Köszeg gefällten Holzes,

Ziffer 6 Juridisches Protokoll betreffend die Versorgung der Bewohner von Harka mit Mineralwasser aus der Gemeinde Deutschkreutz, werden dem gegenwärtigen Übereinkommen angeschlossen.