Absatz eins,Soweit es sich um Nachlaßvermögen nach Angehörigen eines der beiden Vertragschließenden Teile handelt, auf welches die Bestimmungen des Artikels 1 nicht anwendbar sind, sind folgende Grundsätze zu beobachten:
- Litera adieses Nachlaßvermögen unterliegt der Erbschaftsabgabe in jenem Staate, dessen Angehöriger der Erblasser zur Zeit seines Ablebens war;
- Litera bwenn jedoch der Erblasser zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz in dem anderen Staate hatte, dessen Angehöriger er nicht war, unterliegt das dort befindliche Nachlaßvermögen daselbst der Erbschaftsabgabe;
- Litera cwenn der Erblasser zur Zeit seines Ablebens in jedem der beiden Staaten seinen Wohnsitz hatte, ist das Nachlaßvermögen in demjenigen der beiden Staaten, dessen Angehöriger der Erblasser war, der Erbschaftsabgabe unterworfen.