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BGBl. Nr. 106/1929

kundgemacht 23.03.1929 RIS↗
Handelsvertrag zwischen Österreich und Island.
Kundmachung BGBl. Nr. 106/1929× zu Handelsvertrag zwischen Österreich und Island×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsvertrag zwischen Österreich und Island neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 25.03.1929 · idF BGBl. Nr. 106/1929 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei. Was den Handel anlangt, so wird die meistbegünstigte Behandlung insbesondere Anwendung finden auf die Ein- und Ausfuhrzölle und alle anderen Abgaben, welcher Art immer, sowie auf die anderen Bedingungen für die Ein- und Ausfuhr, auf die Durchfuhr und die Beförderung der Waren und auf die Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen, es sei denn, daß diese letzteren für die Gewährleistung der Sicherheit des Staates oder der öffentlichen Sicherheit oder für den Schutz der Gesundheit der Menschen, Tiere und Pflanzen als notwendig erachtet werden.