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BGBl. Nr. 119/1929

kundgemacht 30.03.1929 RIS↗
Schiedsgerichtsvertrag und Vergleichsvertrag zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1929× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und den USA neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 28.02.1929 · idF BGBl. Nr. 119/1929 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei. Die Berufung auf die Bestimmungen dieses Vertrages ist ausgeschlossen bei allen Streitfragen, deren Gegenstand

  1. Litera a
    unter die einheimische Gerichtsbarkeit eines der Hohen Vertragschließenden Teil fällt,
  2. Litera b
    in die Interessen dritter Mächte eingreift,
  3. Litera c
    auf der Aufrechterhaltung der gewöhnlich als Monroe-Doctrin bezeichneten herkömmlichen Haltung der Vereinigten Staaten in amerikanischen Fragen beruht oder in die Aufrechterhaltung dieser Doctrin eingreift,
  4. Litera d
    auf der Beobachtung der Österreich nach der Völkerbundsatzung obliegenden Verpflichtung beruht oder in die Beobachtung dieser Verpflichtungen eingreift.