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BGBl. Nr. 141/1929

kundgemacht 13.04.1929 RIS↗
Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien.
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1929× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 21.03.1929 · idF BGBl. Nr. 141/1929 Art. 2↗RIS↗

römisch eins. Teil.

Artikel 2.

Alle Streitigkeiten zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen, welcher Art sie auch seien, hinsichtlich welcher die Parteien einander ein Recht streitig machen sollten und die nicht in freundschaftlicher Weise durch die gewöhnlichen diplomatischen Verfahren geregelt werden konnten, sind entweder einem Schiedsgericht oder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten. Die Streitigkeiten, für deren Austragung ein Sonderverfahren durch andere, zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen in Geltung stehende Übereinkommen vorgesehen ist, werden nach den Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt werden.