BGBl. Nr. 266/1929
Konsularkonvention zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei. Überall, wo in dem gegenwärtigen Übereinkommen von “Konsuln” die Rede ist, sind darunter Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln zu verstehen; desgleichen sind unter der Bezeichnung “Konsulate” Generalkonsulate, Konsulate und Vizekonsulate zu verstehen.