BGBl. Nr. 306/1929
Internationale Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr von Knochen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
Diejenigen Hohen Vertragschließenden Teile, die zur Zeit keine Ausfuhrabgaben auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse erheben oder deren Ausfuhrabgaben für diese Erzeugnisse nicht den Satz von 1,50 Schweizer Franken für 100 Kilogramm überschreiten, verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab keine Ausfuhrabgabe einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Satz von 1,50 Schweizer Franken überschreitet.