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BGBl. Nr. 148/1932

kundgemacht 07.06.1932 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien, betreffend finanzielle Fragen
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1932× zu Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 11.05.1932 · idF BGBl. Nr. 148/1932 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Die Modalitäten, betreffend die Einstellung der Operationen des österreichischen und des italienischen Prüfungs- und Ausgleichsamtes, die durch den Staatsvertrag von Saint-Germain eingesetzt worden sind, sowie der Tätigkeit des durch den genannten Staatsvertrag eingesetzten gemischten Schiedsgerichtshofes und des gemäß Paragraph 4, des Anhanges zum Abschnitt römisch vier des römisch zehn. Teiles des gleichen Staatsvertrages eingesetzten Schiedsrichters werden durch ein abgesondertes Übereinkommen vom heutigen Tage geregelt.