BGBl. Nr. 355/1932
Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
Das im Artikel römisch sieben des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922 angeführte und in dessen Anlage B enthaltene Übereinkommen vom 7. Dezember 1920 über die Regelung verkehrspolitischer Fragen zwischen Österreich und Ungarn wird durch das dem gegenwärtigen Abkommen als Anlage beigeschlossene und einen integrierenden Bestandteil desselben bildende Protokoll vom 21. Dezember 1932 abgeändert, beziehungsweise ergänzt.