BGBl. I Nr. 33/1934
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel römisch zwei. Die vorstehende Bestimmung gilt unabhängig vom Aufenthalte der Geschädigten oder deren Hinterbliebenen in dem einen oder anderen der vertragschließenden Staaten.
Das Recht auf Entschädigung wird auf Grund der Gesetzgebung des Staates, auf dessen Gebiet sich der Unfall ereignet hat, beurteilt werden.