Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 90/1934

kundgemacht 27.06.1934 RIS↗
Verordnung der Bundesregierung vom 8. Juni 1934, womit die Staaten bezeichnet werden, die als dem Übereinkommen vom 14. März 1884 zum Schutze der Unterseekabel beigetreten anzusehen sind.
Kundmachung BGBl. II Nr. 90/1934× zu Schutz der Unterseekabel×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der Unterseekabel neu § 0↗RIS↗