Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 122/1934

kundgemacht 14.07.1934 RIS↗
Bundesgesetz vom 28. Juni 1934, betreffend die vorläufige Inkraftsetzung des österreichisch-italienischen Übereinkommens vom 14. Mai 1934 zur Hebung des österreichischen Handels über den Hafen von Triest.
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/1934× zu Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 26.02.1935 · idF BGBl. II Nr. 122/1934 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Die italienische Regierung stimmt zu, daß vorbehaltlich genauerer einschlägiger Abmachungen die österreichische Regierung sich des Hafens von Triest als Ausrüstungshafen für Handelsschiffe mit österreichischer Flagge bedient.

Auf Verlangen der österreichischen Regierung wird die italienische Regierung der Zuweisung einer Kaistrecke im Hafen von Triest, die einvernehmlich zu wählen ist und die zur Überholung und Ausrüstung der österreichischen Schiffe dienen soll, gegen Einrichtung der für die italienischen Schiffe geltenden Gebühren zustimmen.

Dieses Zugeständnis wird die österreichischen Schiffe nicht von der Einhaltung der allgemeinen und besonderen Vorschriften entheben, die den Aufenthalt der Schiffe im Hafen sowohl in den für die Handelsoperationen vorbehaltenen als auch in den für die Aufnahme der auszubessernden, aus- oder abzurüstenden Schiffe bestimmten Teilen regeln.