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BGBl. Nr. 368/1935

kundgemacht 10.09.1935 RIS↗
Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem Königreich Ungarn, betreffend die geistige Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. Nr. 368/1935× zu Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 22.09.1935 · idF BGBl. Nr. 368/1935 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Beide Staaten gewähren vom Beginn des Studienjahres 1935/36 angefangen alljährlich je zwei Hochschülern oder jungen Forschern des anderen Staates, welche dieser selbst namhaft macht, zum Besuche einer ihrer Hochschulen als Austauschstipendium nebst gänzlicher Befreiung von allen Studiengebühren freie Unterkunft und freie Verpflegung oder einen angemessenen Barbetrag in Monatsraten. Die Austauschstipendisten werden selbstverständlich der Disziplinargewalt der betreffenden Hochschule unterworfen sein. Wird die Unterkunft und Verpflegung in einem Internat oder Studentenheim gewährt, so haben sie sich überdies der dort geltenden Hausordnung zu unterwerfen. Beiden Staaten steht das Recht zu, den Genuß der beiden Austauschstipendien in ihrem Bereiche von Jahr zu Jahr auf bestimmte Hochschulstädte oder auf die Hauptstadt allein zu beschränken. Die Unterrichtsverwaltung des einen wie des anderen Staates wird berechtigt sein, ihrerseits unter Umständen bestimmte Personen rechtzeitig abzulehnen und allenfalls auch während des Studienjahres die Abberufung zu verlangen.

Unabhängig von dieser Einrichtung gewähren beide Staaten vom Beginn des Studienjahres 1935/36 angefangen höchstens insgesamt je zwölf Studierenden des anderen Staates, welche dieser selbst namhaft macht, an ihren Hochschulen und höheren Lehranstalten hinsichtlich sämtlicher Studiengebühren die volle Gleichstellung mit inländischen Studierenden.

Die Unterrichtsverwaltungen der beiden Staaten werden einander die Namen und Personaldaten der Austauschstipendisten jeweils bis spätestens Ende Juli, die Namen der nur für die Studiengebührenbegünstigung in Betracht kommenden Hochschüler jeweils rechtzeitig mitteilen.

Beide Staaten werden einander die Veranstaltung besonderer wissenschaftlicher Ausbildungskurse (zum Beispiel für Ärzte oder Ingenieure) und die Bedingungen für die Teilnahme entsprechend vorgebildeter Angehöriger des anderen Staates an solchen Kursen bekanntgeben.