Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 317/1936

kundgemacht 18.09.1936 RIS↗
Internationales Abkommen über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Kundmachung BGBl. Nr. 317/1936× zu Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 06.10.1936 · idF BGBl. Nr. 317/1936 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Die vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, um die in dem vorhergehenden Artikel vorgesehenen strafbaren Handlungen zu bekämpfen, verpflichten sich, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere gemäß bestraft werden.