BGBl. Nr. 317/1936
Internationales Abkommen über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
Die vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, um die in dem vorhergehenden Artikel vorgesehenen strafbaren Handlungen zu bekämpfen, verpflichten sich, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere gemäß bestraft werden.