Personen, die zu gelegentlichen und dem Betriebszwecke fremden Arbeiten verwendet werden;
BGBl. Nr. 40/1937
Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
Die Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen sind anzuwenden auf Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge in öffentlichen und privaten Betrieben, Unternehmungen oder Anstalten jeglicher "Art". Doch bleibt es jedem Mitgliede unbenommen, in seiner Gesetzgebung die etwa notwendig erscheinenden Ausnahmen vorzusehen für:
- Litera a
- Litera bHeimarbeiter;
- Litera cFamilienangehörige des Arbeitgebers, die ausschließlich für seine Rechnung arbeiten und in seinem Haushalte leben;
- Litera dArbeitnehmer, die nicht Handarbeit verrichten und deren Arbeitsverdienst eine durch die Gesetzgebung zu bestimmende Grenze übersteigt.