dRGBl. I S 1904/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Das Deckungsregister (Paragraph 3, des Gesetzes) ist bei jeder Mitgliedsanstalt für die ihr zustehenden Hypotheken und sonstigen Deckungswerte zu führen; jede Eintragung und Löschung im Deckungsregister ist der Zentralanstalt anzuzeigen.