dRGBl. I S 1999/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Wo in den im Artikel 1 angeführten Vorschriften im allgemeinen auf das Bügerliche Gesetzbuch, die Zivilprozeßordnung, die Konkursordnung oder ein anderes Gesetz verwiesen wird, sind darunter die im Lande Österreich geltenden Gesetze zu verstehen.