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RGBl. Nr. 43/2008

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Kundmachung RGBl. Nr. 43/2008× zu Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 2aufgehoben
in Kraft 01.11.1993 – 30.04.2008 · idF BGBl. Nr. 711/1993 · aufgehoben durch RGBl. Nr. 43/2008 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfaßt

  • Strichaufzählung
    den Abschnitt der tschechischen Landesstraße Nr. 413 zwischen der Staatsgrenze und der Abfertigungsanlage;
  • Strichaufzählung
    die im Südteil des Dienstgebäudes im Erdgeschoß gelegenen und von den österreichischen Bediensteten allein benützten Amtsräume;
  • Strichaufzählung
    den von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Abfertigungsraum im Dienstgebäude;
  • Strichaufzählung
    den der österreichischen Grenzabfertigung vorbehaltenen grenzseitig gelegenen Abfertigungskiosk;
  • Strichaufzählung
    die gesamte der Grenzabfertigung beider Staaten dienende Fläche vor dem Dienstgebäude;
  • Strichaufzählung
    die im Nordteil des Garagentraktes gelegene und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Revisionsgarage sowie die erforderlichen Verbindungswege;
  • Strichaufzählung
    die im Südteil des Garagentraktes gelegene Garage für ein Dienstfahrzeug;
  • Strichaufzählung
    die an der Südseite des Dienstgebäudes errichteten Abstellplätze für Personenkraftwagen.