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RGBl. Nr. 41/1888

kundgemacht 26.04.1888 RIS↗
Gesetz, womit strafgesetzliche Bestimmungen in Betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 41/1888× zu Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.05.1888 · idF RGBl. Nr. 41/1888 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei.

Die Regierung hat im Wege der Verordnung diejenigen Staaten zu bezeichnen, welche als dem Übereinkommen vom 14. März 1884 beigetreten anzusehen sind. (Artikel römisch eins.)