RGBl. Nr. 41/1888
Gesetz, womit strafgesetzliche Bestimmungen in Betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei.
Die Regierung hat im Wege der Verordnung diejenigen Staaten zu bezeichnen, welche als dem Übereinkommen vom 14. März 1884 beigetreten anzusehen sind. (Artikel römisch eins.)