StGBl. Nr. 304/1920
Vollzugsanweisung der Staatsregierung, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
Das internationale landwirtschaftliche Institut soll eine staatliche Anstalt sein, in der jede der beteiligten Mächte durch die von ihr ernannten Delegierten vertreten ist.
Das Institut soll aus der Generalversammlung und dem ständigen Komitee bestehen, deren Zusammensetzung und Befugnisse in den nachfolgenden Artikel bestimmt sind.