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StGBl. Nr. 435/1920

kundgemacht 21.09.1920 RIS↗
Zwischenstaatliche Vereinbarungen zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst
Kundmachung StGBl. Nr. 435/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pariser Zusatzakte neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 17.07.1931 · idF StGBl. Nr. 435/1920 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Das Schlußprotokoll zum Übereinkommen vom 9. September 1886 wird in folgender Weise abgeändert:

römisch eins. Anmerkung, Gegenstandslos.)

römisch zwei. - Nummer 4. Diese Nummer erhält folgende Fassung:

„Die im Artikel 14 des Übereinkommens vorgesehene gemeinsame Vereinbarung wird, wie folgt, getroffen:

Die Anwendung des Berner Übereinkommens und der gegenwärtigen Zusatzakte auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieser beiden Akte in ihrem Ursprungslande noch nicht Gemeingut gewordenen Werke soll in Gemäßheit der Abmachungen erfolgen, welche hierüber in den bestehenden oder zu dem Zwecke abzuschließenden besonderen Abkommen enthalten sind.

In Ermangelung derartiger Abmachungen zwischen Verbandsländern werden die betreffenden Länder, ein jedes für sich, durch die innere Gesetzgebung über die Art und Weise der Anwendung des im Artikel 14 enthaltenen Grundsatzes Bestimmungen treffen.

Die Bestimmungen des Artikels 14 des Berner Übereinkommens und der gegenwärtigen Nummer des Schlußprotokolls finden in gleicher Weise auf das ausschließliche Übersetzungsrecht, wie es durch die gegenwärtige Zusatzakte gewährt wird, Anwendung.

Die vorgedachten Übergangsbestimmungen finden auch bei weiteren Beitritten zum Verband Anwendung.“