BGBl. Nr. 591/1982
591. Bundesgesetz: Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Übertragung der Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken und Änderung des Bundesministeriengesetzes 1973
Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 1neu
Artikel römisch zwei
Errichtung einer Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Paragraph eins, Der Bund hat eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft'' mit dem Sitz in Wien und einem Grundkapital von mindestens 100 Millionen Schilling, deren gesamte Anteile dem Bund vorbehalten bleiben, zu errichten.