Absatz eins,Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird der Ausgleichstaxfonds gebildet. Er hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vertreten. Das Vermögen des Fonds besteht aus den rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichstaxen, den Zinsen und sonstigen Zuwendungen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Beirates (Absatz 2,) mit einem Schuldner eine Stundung rechtskräftig vorgeschriebener und fälliger Ausgleichstaxen bis zur Höchstdauer von zwei Jahren unter Berechnung von Zinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr ab dem Beginn des Monates, in dem der Antrag eingebracht worden ist, vereinbaren oder deren Abstattung in Raten bewilligen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung nicht in der Lage war, diese zu erfüllen. Im Falle der Nichtzahlung von mindestens zwei Teilraten ist die bewilligte Abstattung in Raten zu widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilbeträge samt Zinsen zu verlangen. Ferner kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Beirates (Absatz 2,) ganz oder teilweise auf die Einhebung rechtskräftig vorgeschriebener Ausgleichstaxen (zuzüglich Zinsen) verzichten, wenn
- Ziffer einsgegen den Ausgleichstaxenschuldner ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren gemäß Paragraph 79, der Ausgleichsordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,, eröffnet worden ist oder
- Ziffer 2alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind und auf Grund der Sachlage auch nicht angenommen werden kann, daß Einziehungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden oder Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind oder
- Ziffer 3die Einziehung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.
Der Verzicht auf eine Forderung ist zu widerrufen, wenn er durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist.