Absatz eins,Ausbildungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen gemäß Paragraph 30, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, die Behinderte (Paragraph 10 a, Absatz 3,) in einem Lehrberuf ausbilden.
BGBl. Nr. 721/1988
721. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969
Bundesgesetz vom 27. September 1988, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 11aneu
Ausbildungseinrichtungen
Paragraph 11 a,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, Richtlinien über Art und Höhe der Förderung aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds für die Ausbildungseinrichtungen nach Absatz eins, zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere Angaben über die besonderen Anforderungen an das Ausbildungspersonal, die besonderen Voraussetzungen hinsichtlich des Baues und der Ausstattung der Ausbildungseinrichtung sowie Auflagen hinsichtlich der medizinischen, sozialen, heilpädagogischen und psychologischen Betreuung der in Ausbildung befindlichen Behinderten zu enthalten.