BGBl. Nr. 145/1992
145. Bundesgesetz: Preisgesetz 1992
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 13neu
Verschwiegenheitspflicht
Paragraph 13,
Wer an einem Preisbestimmungsverfahren einschließlich des Verfahrens vor der Preiskommission, an einem Verfahren zur Anordnung eines Preisstopps oder an einem Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.