Absatz eins,Anträge auf Gewährung von Beihilfen können jederzeit eingebracht werden.
BGBl. Nr. 455/1983
455. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Schülerbeihilfengesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 19. Juli 1983, mit der das Schülerbeihilfengesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 14neu
Anträge
Paragraph 14,
- Absatz 2,Sofern der Schüler minderjährig ist, sind die Anträge von den Erziehungsberechtigten einzubringen.
- Absatz 3,Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen Nachweisen der Bedürftigkeit bei der in erster Instanz zuständigen Behörde einzubringen.
- Absatz 4,Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen. Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
- Absatz 5,Für den Antrag und die Nachweise der Bedürftigkeit sind die von den zuständigen Bundesministerien aufzulegenden Formblätter zu verwenden. Sofern das elterliche Einkommen maßgebend ist und der Antrag nicht von einem Elternteil (Wahlelternteil) gestellt wird, sind die Angaben der Familien- und Einkommensverhältnisse von einem Elternteil (Wahlelternteil) zu unterfertigen. Die Angaben über Vermögensverhältnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von den Personen, deren Vermögen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen ist, zu unterfertigen. Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
- Absatz 6,Die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, sowie der Paragraphen 8 und 12 Absatz 4, ist von der Leitung der Schule, die der Schüler besucht, auf dem Antrag zu bestätigen. Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)