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BGBl. Nr. 145/1992

kundgemacht 19.03.1992 RIS↗Parlament↗
145. Bundesgesetz: Preisgesetz 1992
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 145/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Preisgesetz 1992 neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 14neu
in Kraft 01.06.1992 – 23.12.2025 · idF BGBl. Nr. 145/1992 · danach: BGBl. I Nr. 92/2025 Art. 2 § 14↗RIS↗

Kundmachung von Verordnungen

Paragraph 14,

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise - insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen - kundzumachen.