BGBl. Nr. 288/1972
288. Bundesgesetz: Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
Bundesgesetz vom 9. Juli 1972 über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 15neu
Finanzielle Bestimmungen
Paragraph 15,
Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.